Neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)
Der Bundesrat will Fahrgemeinschaften fördern, um die Umweltbelastung und die Verkehrsüberlastung zu verringern. Er hat Deshalb ein neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) eingeführt. Das neuen Symbol «Mitfahrgemeinschaft» kann im fliessenden Verkehr auf einer Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» zusammen mit den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», «Verbot für Motorwagen» und «Busfahrbahn» verwendet werden. Dabei darf jedoch der öffentliche Verkehr nicht behindert werden. Grundsätzlich gilt die mit dem Symbol angezeigte Mindestanzahl Personen für alle Fahrzeuge, welche die jeweiligen Verbotssignale erfassen. Das können also auch Motorräder, Lastwagen, Reisebusse etc. sein. Das Symbol zeigt ein Auto mit mehreren Insassen und eine Zahl, die anzeigt, wie viele Personen sich mindestens im Fahrzeug befinden müssen. Es kann auf einer Zusatztafel oder als Markierung auf Parkfeldern eingesetzt werden. Das Symbol kann auch verwendet werden, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren. Auf so gekennzeichneten Parkierflächen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig. Fahrzeuge, die über weniger Sitzplätze verfügen, als die auf dem Symbol angegebene Mindestanzahl, profitieren von der Privilegierung, wenn alle verfügbaren Sitze besetzt sind. So darf mal also z. B. mit einem zweiplätzigen Smart auf einem «3+»-Fahrstreifen fahren, sofern beide Plätze besetzt sind. Gleiches gilt für Motorräder, die in der Regel 2 Plätze haben. Nicht zulässig wäre aber ein Seitenwagen-Motorrad mit 3 Plätzen, das nur mit zwei Personen besetzt ist. Befinden sich hingegen drei Personen auf dem Motorradgespann, darf auch dieses auf die Spur.
1 Kommentar
Ab dem 1. April 2022 müssen alle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h (sogenannt «langsame E-Bikes») und mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h (sogenannt «schnelle E-Bikes») auch am Tag mit Licht unterwegs sein. Die Lichtpflicht ist erfüllt, wenn bei guten Sichtverhältnissen vorne ein weisses ruhendes Licht eingeschaltet ist (analog zu den Tagfahrlichtern bei PW, LKW, Motorrädern usw.). Damit werden die E-Bikes von den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmenden wesentlich besser wahrgenommen. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtbedingungen brauchen E-Bikes ein ruhendes weisses Vorder- und ein ruhendes rotes Rücklicht.
An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich nichts. Neu eingeführt wird lediglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Die Lichter müssen fest am E-Bike angebracht werden, wobei bei langsamen E-Bikes auch Lichter mit Klickverschluss als fest angebracht gelten. Bei schnellen E-Bikes muss eine typengenehmigte (z.B. K-Homologationsmarke, UNECE-Kennzeichnung, ABG-Prüfzeichen) Motorfahrradbeleuchtung fest angebracht sein. Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist meistens eine öffentliche Strasse und somit gilt die Lichtpflicht auch dort. |
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